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§ 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist „anderer Verkehrsteilnehmer“ nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall.
Die Klägerin ist Halterin eines Transporters Opel Vivaro, der am 25. September 2018 in einer längs zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht auf der rechten Seite der in Fahrtrichtung zweispurigen D. Straße in Düsseldorf abgestellt war. Die Beklagte zu 1 hatte mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw einen Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu mehr als der Hälfte vollzogen, als sie mit dem ausparkenden Fahrzeug der Klägerin zusammenstieß. Das Klägerfahrzeug ragte zum Zeitpunkt der Kollision mit der linken Front in den rechten Fahrstreifen der D. Straße hinein und bewegte sich nach vorne.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der gesamten Reparaturkosten für das Klägerfahrzeug, von Gutachterkosten und einer Kostenpauschale gerichteten Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Haftungsquote bestätigt, lediglich die zu erstattenden Reparaturkosten in geringem Umfang der Höhe nach ermäßigt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Es sei von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen, da auf Seiten der Klägerin ein Verstoß gegen
§ 10 Satz 1 StVO und auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO bei gleichwertiger Betriebsgefahr vorliege.
Zwar spreche der
Anschein dafür, dass der vom Straßenrand Anfahrende die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 Satz 1 StVO missachtet habe, wenn es in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Anfahren zu einer Kollision mit dem rückwärtigen fließenden Verkehr komme. Dieser Anscheinsbeweis gelte nach der bisher herrschenden Meinung auch gegenüber einem Fahrstreifenwechsler im fließenden Verkehr, da § 7 Abs. 5 StVO nach dieser Ansicht allein den fließenden Verkehr schütze.
Gelinge es dem Anfahrenden nicht, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, hafte er nach bislang herrschender Meinung allein für den Unfall. Die Betriebsgefahr des Unfallgegners aus dem fließenden Verkehr trete vollständig zurück, es sei denn, dieser sei erwiesenermaßen mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren oder sonst unaufmerksam gewesen.
An dieser Meinung sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der der „andere Verkehrsteilnehmer“ im Sinne von
§ 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO nicht nur ein Teilnehmer aus dem fließenden Verkehr, sondern jede Person sei, die sich selbst verkehrserheblich verhalte, also körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirke, nicht mehr festzuhalten.
Diese Rechtsprechung sei auf den Begriff des „anderen Verkehrsteilnehmers“ in § 7 Abs. 5 StVO übertragbar. Der Führer des Klägerfahrzeugs habe sich verkehrserheblich verhalten, indem er beabsichtigt habe, sein Fahrzeug vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einzureihen.
Die Beklagte zu 1 habe § 7 Abs. 5 StVO verletzt, da sie den Fahrstreifenwechsel nicht so vollzogen habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, auch des klägerischen Fahrzeugs, ausgeschlossen gewesen sei.
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