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Auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand Anfahrender als „Anderer Verkehrsteilnehmer“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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"Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz weiteren Sachschadens nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug vorwärts auf einem rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten Parkplatz geparkt. Der Beklagte zu 2 hatte sein von dem Beklagten zu 1 gehaltenes und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichertes Fahrzeug am gegenüberliegenden Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung abgestellt; vor seinem Fahrzeug stand ein weiteres Fahrzeug. Die Klägerin parkte rückwärts in einem Linksbogen mit der Absicht aus, sodann auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung weiterzufahren. Dabei kollidierte sie mit dem Beklagten zu 2, der ebenfalls rückwärts fuhr, um ausparken zu können. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2 noch in Rückwärtsbewegung.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin über den vom Amtsgericht auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % zugesprochenen Betrag kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 2 gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO verstoßen. Die Klägerin habe rückwärts über beide Fahrbahnen ausgeparkt, obwohl sie zuvor erkannt gehabt habe, dass der Beklagte zu 2 zu seinem Auto gegangen und eingestiegen sei und vor einer Weiterfahrt zunächst würde zurückstoßen müssen. Der Beklagte zu 2 sei aus seiner Parkposition heraus über eine Strecke von ca. zehn Metern rückwärts gefahren, ohne den rückwärtigen Verkehrsraum mit der erforderlichen besonders hohen Sorgfalt zu beobachten. Dabei habe er seine Rückwärtsfahrt begonnen, als die Klägerin ihren Rückwärtsfahrvorgang etwa zur Hälfte abgeschlossen gehabt habe.

Die gesteigerten Sorgfaltspflichten der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO gälten nicht nur gegenüber dem fließenden Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern und damit auch für die vorliegende Konstellation einer Kollision zwischen einem aus einem Parkplatz rückwärts auf die Straße einfahrenden Fahrzeug und einem am gegenüberliegenden Fahrbahnrand rückwärts ausparkenden weiteren Fahrzeug. Dagegen fände die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. Parkplatz-Unfällen hier keine Anwendung. Selbst wenn man der Auffassung folgen wolle, dass § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO allein den fließenden Verkehr schützten, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da sich beide Verkehrsteilnehmer dann am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme) messen lassen müssten.

Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sei eine Haftungsquote von 50:50 angemessen (§ 17 Abs. 1 StVG).

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