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Verkehrsunfall beim Rangieren auf dem Tankstellengelände

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Nach dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten sowie der durchgeführten Beweisaufnahme stand im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Unfall allein verursacht und verschuldet hat, weil er auf dem Tankstellengelände im Rahmen eines Rangiervorgangs rückwärtsfahrend gegen das Klägerfahrzeug stieß, das er aus Unachtsamkeit nicht wahrgenommen hatte, und dieses dabei im linken Heckbereich beschädigte.

Gegenüber dem gravierenden und erheblichen schuldhaften Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten tritt die der Klägerin zuzurechnende Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges vollständig zurück.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Beklagte hat selbst eingeräumt, rückwärtsfahrend gegen das Klägerfahrzeug gestoßen zu sein.

Ungeachtet dessen haben sowohl der Zeuge … als auch der unbeteiligte Zeuge … übereinstimmend bekundet, dass das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision rückwärtsfuhr.

Dies deckt sich im Übrigen mit den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, wonach aus der Schadenscharakteristik beider Fahrzeuge aus technischer Sicht abzuleiten sei, dass das Beklagtenfahrzeug rückwärtsfahrend mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 7 bis 12 km/h mit dem Klägerfahrzeug kollidiert sei, wobei technisch plausibel sei, dass das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden oder nahezu gestanden habe. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf das vorgenannte Gutachten Bezug genommen.

Insoweit steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte beim Rückwärtsfahren auf dem Tankstellengelände seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch verursacht hat. Hierfür spricht bereits zu Gunsten der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins.

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Kraus , Suhl