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Haftungsverteilung bei einem Parkunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Im vorliegenden Fall war es zum Zusammenstoß zweier Fahrzeuge gekommen, als der spätere Kläger beabsichtigte, rückwärts in eine Parkbucht einzuparken.

Der Kläger gab an, dass er erkannt hatte, dass die die in der benachbarten Parkbucht befindliche Beklagte beabsichtigte, rückwärts auszuparken. Er gab an, dass er deshalb sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, um die Beklagte zunächst ausparken zu lassen. Offensichtlich sei die Beklagte in Folge Unachtsamkeit rückwärts in die linke Seite des bereits mehrere Sekunden stehenden Fahrzeugs des Klägers gesteuert. Anstatt geradeaus der Parklücke herauszufahren, habe sie ihr Fahrzeug nach links eingeschlagen und dadurch das wartende Fahrzeug an der kompletten linken Seite erheblich beschädigt.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei ebenfalls rückwärts gefahren als es zum Zusammenstoß gekommen sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Auf Grund des auf beiden Seiten zugrunde zu legenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrags ist eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % vorzunehmen.

Dabei haftet die Beklagte zu 1.) als Halterin und die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs.

Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen während einer beiderseitigen Rückwärtsfahrt beider Fahrzeuge erfolgte und die Fahrzeugführer jeweils gegen die Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO verstießen. Danach muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und hat sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen.

Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug tatsächlich gestanden hat.

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, das nach Auswertung aller vorhandenen objektivierbaren Anknüpfungstatsachen, nach eigener Besichtigung der Unfallstelle, sowie nach unfallanalytischer und technischer Bewertung zu dem zu untersuchenden Verkehrsunfall gesagt werden könne, dass das Fahrzeug des Klägers während der Kollision nicht gestanden habe, sondern sich ebenfalls in Bewegung befunden habe und rückwärts gefahren sei.

Das Gutachten vermag das Gericht voll umfänglich zu überzeugen.


AG Wetzlar, 25.02.2014 - Az: 30 C 1479/12 (30)

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