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Anordnung einer Fahrprobe bei Rückwärtsfahren und Wenden auf Autobahn durch ältere Fahrerlaubnisinhaberin

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ist eine 82-jährige Betroffene, nachdem sie die Ausfahrt zu einer Autobahnraststätte verpasst hatte, auf dem zur Autobahn führenden Einfädelungsstreifen der Raststätte rückwärts gefahren und hat sodann versucht, zu wenden, rechtfertigt dies die Anordnung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe). Dies stellt auch keine Altersdiskriminierung dar, weil Auslöser der Maßnahme das konkrete Fehlverhalten der Betroffenen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung setzt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

Zweifel an der Befähigung und an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ebenfalls Voraussetzung für die Fahrerlaubnis ist, können sich überlappen. Praktische Fahrfertigkeiten stellen einerseits einen wichtigen Teilbereich der Eignung dar, erscheinen andererseits aber auch als Teil der Fähigkeit, die zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kenntnisse praktisch anzuwenden, und damit der in § 2 Abs. 5 StVG umschriebenen Befähigung. Zugleich liegt auf der Hand, dass mangelnde Befähigung ihre Ursache in einer Erkrankung haben kann, die (auch) zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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