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Kfz-Unfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Rückwärtsfahrenden und einem Linksüberholer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Der zurückfahrende Kraftfahrer muss darauf achten, dass der Gefahrraum hinter ihm frei ist und von hinten, wie von den Seiten her, frei bleibt.

Kommt es im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren eines Verkehrsteilnehmers zu einem Unfall, so spricht gegen diesen in der Regel der Anschein der Alleinschuld. Der Anscheinsbeweis kann aber dadurch erschüttert werden, dass der Rückwärtsfahrer nachweist, dass entweder eine atypische Verkehrssituation vorgelegen hat oder aber dem Unfallgegner auch eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr vorzuwerfen ist, die unfallursächlich geworden ist. Ein derartiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ist anzunehmen, wenn der Hintermann trotz Erkennens der Absicht zum Rückwärtsfahren den Vordermann ohne ausreichenden Sicherheitsabstand links überholt.

Hat der spätere Überholer zunächst hinter einem rückwärtseinparkenden Fahrzeug angehalten, hätte der Einparkende aber das dann überholende Fahrzeug erkennen und ggfs. seinen Einparkvorgang unterbrechen müssen.

Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung ergibt sich damit unter Gewichtung der jeweiligen Mitverursachungsbeiträge eine Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten des Rückwärtsfahrenden.


LG Hamburg, 07.06.2018 - Az: 302 O 192/17

ECLI:DE:LGHH:2018:0607.302O192.17.00

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