Es ist eine Einwilligung in die Beschädigung des Fahrzeuges anzunehmen, wenn der Schaden auf fiktiver Gutachtenbasis abgerechnet wird, es sich um einen leicht stellbaren Verkehrsunfall mit nur geringem Verletzungsrisiko für alle Beteiligten handelt, der Unfall zur Nachtzeit auf einer zu dieser Uhrzeit gerichtsbekannt wenig befahrenen Straße geschieht, ein ungewöhnlicher Fahrfehler eingetreten sein soll, die Unfallbeteiligten zu einer in der Versicherungsbranche als „Auto-Bumser“ bekannten Großfamilie gehören, es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Fahrzeug der Oberklasse handelt, eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges nicht ermöglicht wurde und eine Reparatur zu höheren als den eingeklagten Kosten vorgenommen werden soll.
Zur Überzeugung des Gerichts steht im vorliegenden Fall fest, dass der Kläger in die weitere Beschädigung des Pkw eingewilligt hat.
Die Überzeugung des Gerichts beruht auf folgenden Umständen:
Hierzu führte das Gericht aus:
Wendet der Haftpflichtversicherer - wie vorliegend - ein, ein Verkehrsunfall sei gestellt, so trägt er die volle Beweislast i.S.v. § 286 ZPO dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten beruht. Dabei setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, 01.10.2019 - Az: VI ZR 164/18).Zur Überzeugung des Gerichts steht im vorliegenden Fall fest, dass der Kläger in die weitere Beschädigung des Pkw eingewilligt hat.
Die Überzeugung des Gerichts beruht auf folgenden Umständen:
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