Ein Fußgänger, der beim Überqueren der Fahrbahn seiner Beobachtungspflicht aus
§ 25 Abs. 3 StVO nicht nachkommt, handelt in der Regel grob fahrlässig und muss sich bei einem Unfall ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.
Gemäß § 25 Abs. 3 StVO darf ein Fußgänger die Fahrbahn nur unter Beachtung des Vorrangs des Fahrzeugverkehrs überqueren. Dies verpflichtet ihn, den fließenden Verkehr nicht nur vor dem Betreten, sondern fortlaufend auch während des Überquerens genau zu beobachten. Zulässig ist es, zunächst nur bis zur Fahrbahnmitte zu gehen und dort den von rechts kommenden Verkehr abzuwarten, bevor die zweite Fahrbahnhälfte betreten wird (vgl. BGH, 29.04.1975 - Az: VI ZR 225/73; BGH, 27.06.2000 - Az: VI ZR 126/99). Diese Pflicht zur fortlaufenden Beobachtung entfällt nicht mit dem Überschreiten der Fahrbahnmitte, sondern besteht bis zur vollständigen Überquerung fort.
Verstößt ein Fußgänger gegen diese Pflicht, handelt er in der Regel grob fahrlässig (vgl. BGH, 26.05.1964 - Az: VI ZR 52/63; KG, 21.01.2010 - Az: 12 U 29/09). Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte keine erneute Kontrolle des von rechts herannahenden Verkehrs vornimmt, obwohl dies aufgrund persönlicher Umstände - etwa einer Gehbehinderung und der damit verbundenen reduzierten Überquerungsgeschwindigkeit - geboten wäre. Vorliegend betraf dies eine gehbehinderte Person, deren Fortbewegungsgeschwindigkeit von lediglich 0,27 m/s eine besondere Sorgfaltspflicht begründete, da die für die Überquerung benötigte Zeit erheblich länger ist als bei einem durchschnittlichen Fußgänger. Eine erneute Überprüfung beim Erreichen der Fahrbahnmitte wäre damit zwingend erforderlich gewesen.
Dem Fußgängerverschulden steht auf Seiten des
Kraftfahrzeughalters bzw. seines Haftpflichtversicherers die Haftung aus
§ 7 Abs. 1 StVG gegenüber. Diese knüpft an die bloße
Betriebsgefahr des Fahrzeugs an und setzt kein Verschulden voraus. Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG wegen
höherer Gewalt kommt nur dann in Betracht, wenn das Schadensereignis auf ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis zurückzuführen ist - was im Regelfall bei einer Kollision mit einem Fußgänger ausscheidet.
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