Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.442 Anfragen

Betrunken im Parkhaus: Kurze Fahrt zur Schranke als strafbare Trunkenheitsfahrt?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315b ff. StGB entspricht dem des Straßenverkehrsgesetzes und knüpft an den öffentlichen Verkehrsraum an. Erfasst sind zunächst alle dem allgemeinen Verkehr nach Wegerecht gewidmeten Flächen wie Straßen, Plätze und Brücken. Darüber hinaus gilt ein Verkehrsraum auch dann als öffentlich, wenn er unabhängig von einer förmlichen Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet erst dann, wenn eine eindeutige, äußerlich manifestierte Handlung des Verfügungsberechtigten unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.

Ein Parkhaus, das während seiner Betriebszeiten jedermann - wenn auch gegebenenfalls nur gegen Zahlung eines Entgelts - zur Nutzung offensteht, erfüllt diese Voraussetzungen unbestreitbar. Andererseits ist anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb ihrer Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen. Entscheidend ist damit stets die tatsächliche Zugänglichkeit für einen unbestimmten Personenkreis zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt.

Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen wie Parkhäuser beruht auf allgemeinen Schutzbedürfnissen: Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offensteht, erscheint die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit geboten. Diese Schutzbedürfnisse bestehen unabhängig davon, ob die Fläche privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist.

Wird die Ausfahrtsschranke eines Parkhauses während laufender Betriebszeiten durch einen Bediensteten kurzzeitig deaktiviert, um einem einzelnen Fahrzeugführer die Ausfahrt zu verwehren und eine Überprüfung durch die Polizei zu ermöglichen, so verliert das Parkhaus dadurch nicht seine Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche. Maßgeblich ist, dass die Einfahrt weiterhin uneingeschränkt möglich bleibt und die öffentliche Nutzung nicht in erheblicher Weise eingeschränkt wird. Vorliegend fuhren während der kurzzeitigen Sperrung der Ausfahrt weiterhin Fahrzeuge in das Parkhaus ein, und Fußgänger betraten und verließen das Gebäude. Eine gezielte Einzelmaßnahme gegenüber einem bestimmten Fahrzeugführer genügt nicht, um den öffentlichen Charakter der gesamten Anlage zu beseitigen.

Vom Begriff des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ist jedes Fortbewegen eines Fahrzeugs unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung erfasst. Voraussetzung ist, dass der Fahrzeugführer alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs selbst bedient. Auch ein kurzes Manöver - wie das Fahren vom Parkplatz zur Ausfahrtsschranke und das anschließende Zurücksetzen auf einen Parkplatz - erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal, sofern der Fahrzeugführer das Fahrzeug eigenverantwortlich und unter Nutzung der Antriebskräfte bewegt.

Für die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB ist schließlich erforderlich, dass der Fahrzeugführer bei kritischer Selbstprüfung seine Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können und müssen. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille liegt weit oberhalb der absoluten Fahruntüchtigkeitsgrenze von 1,6 Promille und begründet unwiderleglich die Fahruntüchtigkeit. Durch eine solche Tat erweist sich der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, was die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung rechtfertigt.


BayObLG, 13.02.2026 - Az: 204 StRR 102/26

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...
Verifizierter Mandant
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen
Verifizierter Mandant