Nach
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m.
§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist eine
Fahrerlaubnis zwingend – d. h. ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde – zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Von der Ungeeignetheit darf die Fahrerlaubnisbehörde ausgehen, wenn der Betroffene ein wegen bestehender Fahreignungszweifel
gefordertes medizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten ohne zureichenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Der Schluss auf die fehlende Fahreignung setzt allerdings voraus, dass die Gutachtensanordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren u.a. nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt.
Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht erst für die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck schon für die vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Straf- und Verwaltungsverfahren ausgeschaltet wird.
Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß
§ 69 StGB keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist.
Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragende Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Allerdings ist die Verwaltungsbehörde nur dann an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt auszugehen hat.
Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Enthält die strafgerichtliche Entscheidung keine positive oder negative Bewertung der Eignung, so kann daraus nicht auf die positive Eignung geschlossen werden.
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