Hat sich eine Alkoholisierung des Unfallopfers auf das Unfallgeschehen nicht ausgewirkt, so ist eine strafmildernde Berücksichtigung der Alkoholisierung des Unfallopfers beim Täter nicht veranlasst.
LG Landshut, 24.01.2024 - Az: 7 NBs 401 Js 11020/22 (2)
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