Ein Luftfahrtunternehmen, das sich von seiner Verpflichtung zu
Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, muss alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel bis zur Opfergrenze für eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung einsetzen, wobei die Entlastung im Einzelfall darzulegen ist.
Bei der Suche nach der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung bleibt es dem Luftfahrtunternehmen unbenommen, ein automatisiertes Umbuchungssystem zu verwenden, sofern dabei sämtliche möglichen anderweitigen direkten oder indirekten Beförderungsmöglichkeiten unter Einbeziehung aller am Markt operierenden Fluggesellschaften ggf. in Kombination mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr geprüft werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
In Einklang mit dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung
VO (EG) 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und dem Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von der Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste muss das Luftfahrtunternehmen, das sich bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes durch Ergreifen der zumutbaren Maßnahmen von seiner in
Art. 5 Abs. 1 c),
Art. 7 VO (EG) 261/2004 vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel bis zur Opfergrenze einsetzen. Zur vom Luftfahrtunternehmen dabei verlangten Sorgfalt gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen.
Das Luftfahrtunternehmen kann sich von seiner Ausgleichsverpflichtung nur nach Darlegung einer entsprechenden Suche für den konkreten Fall entlasten (EuGH, 11.06.2020 - Az:
C-74/19).
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