Für die Qualifikation als ausführendes Luftfahrtunternehmen kommt es nicht entscheidend darauf an, mit wem der Fluggast in einem Vertragsverhältnis steht, sondern wer die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt.
Die Art. 5 bis 7 der
FluggastrechteVO sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen
verspäteter Flüge ein
Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie auf Grund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Dadurch, dass aufgrund des verspäteten Zubringerfluges der Anschlussflug verpasst wurde, steht den Passagieren ein solcher Anspruch dem Grunde nach zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Haftung der Beklagten zu 1 ist nicht durch eigenes Verschulden der Kläger entfallen, denn es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger den Anschlussflug rechtzeitig erreichen konnten.
Die Beklagte zu 1 kann die Gedächtnisnotiz der Klägerseite nicht mit Nichtwissen bestreiten, denn sie hätten diese Angaben ohne weiteres überprüfen können.
In dieser Notiz schildern die Kläger, dass bei dem Zubringerflug um 06.47 Uhr die Räder Stillständen, sie danach noch eine ganze Zeit im Flugzeug warten mussten, ehe sie aussteigen konnten und am Gate A 50 letztlich gegen 07.27 Uhr ankamen, als dieses bereits geschlossen und menschenleer war.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.