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Verdienstausfall nach Nichtbeförderung: Wann Fluggäste mehr als 400 Euro Entschädigung verlangen können

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die pauschale Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dient nicht dem Ausgleich individueller Schäden wie eines Verdienstausfalls. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km sollen vielmehr standardisiert und unverzüglich den Schaden wiedergutmachen, der in den Unannehmlichkeiten durch die Nichtbeförderung besteht und für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch ist. Die Pauschalbeträge dienen ausschließlich dem Ausgleich dieser allgemeinen Unannehmlichkeiten und Ärgernis im Zusammenhang mit dem Luftverkehr, nicht jedoch der Kompensation von Schäden, die durch die spezifische Situation einzelner Fluggäste bedingt sind.

Ein Verdienstausfall, der darauf zurückzuführen ist, dass es Fluggästen wegen verspäteter Ankunft am Zielort nicht möglich war, an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen, stellt einen individuellen Schaden dar. Dieser ist durch die persönliche Situation der betroffenen Fluggäste bedingt und verlangt eine Einzelfallbeurteilung des Umfangs. Ein solcher Schaden fällt nicht unter die pauschalen Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung, da weder diese Bestimmung noch die Verordnung insgesamt den Ausgleich eines durch den Grund der Reise bedingten individuellen Schadens vorsehen. Die Wiedergutmachung derartiger Schäden erfordert zwangsläufig die Prüfung ihres Umfangs im Einzelfall und kann deshalb nur Gegenstand eines nachträglichen und individualisierten Ausgleichs sein.

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gilt diese unbeschadet des weiter gehenden Schadensersatzanspruchs eines Fluggasts. Ein solcher Verdienstausfall kann daher Gegenstand dieses weiter gehenden Schadensersatzanspruchs sein, sofern das nationale Recht oder das Völkerrecht dem geschädigten Fluggast einen Anspruch auf einen solchen Schadensersatz gewährt. Ein Schadensersatz ist als weiter gehend anzusehen, wenn er auf einem der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Fälle beruht, der die Unannehmlichkeiten verursacht, die nach der Verordnung standardisiert und unverzüglich ausgeglichen werden. Vorliegend beruhte der Verdienstausfall auf einer Nichtbeförderung gegen den Willen der Fluggäste, deren allgemeine Unannehmlichkeiten durch die Pauschalzahlung ausgeglichen werden können, während der konkrete Verdienstausfall einen darüber hinausgehenden individuellen Schaden darstellt.

Die Bestimmung der verschiedenen Tatbestandsmerkmale dieses Schadens - gegebenenfalls einschließlich des Verhaltens der geschädigten Fluggäste - und der Umfang des Ausgleichs sind anhand der einschlägigen Rechtsgrundlage durch das zuständige nationale Gericht zu beurteilen. Die Verordnung Nr. 261/2004 sieht keinen Ausgleich für einen personalisierten Schaden wie einen Verdienstausfall vor, so dass die konkrete Schadensbeurteilung nach nationalem Recht oder Völkerrecht erfolgt.

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