Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO liegt nur vor, wenn das Luftfahrtunternehmen ein Ereignis darlegt, das außerhalb des normalen Flugbetriebs liegt und auch bei Einsatz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar gewesen wäre. Wird die Verspätung - wie hier - auf betriebliche Abläufe oder zeitliche Dispositionen zurückgeführt, bleibt der Entlastungsnachweis aus. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf
Ausgleichszahlung gemäß
Art. 7 FluggastrechteVO.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche aufgrund der Fluggastrechteverordnung aus abgetretenem Recht geltend.
T…, A… und D… verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten auszuführenden Flug … am 23.05.2023 von Berlin nach La Palma, der planmäßig zwischen 20:55 Uhr und 23:40 Uhr operiert werden sollte. Die Flugentfernung von Berlin - Schönefeld nach Palma de Mallorca beträgt 1.649 km. Tatsächlich ist der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt worden und erreichte das Endziel mit einer
Verspätung von mehr als 9 Stunden.
Weder vor, noch nach dem verspäteten Flug klärte die Beklagte die oben genannten Fluggäste über deren Rechte gemäß
Art. 14 der Fluggastrechteverordnung auf.
Nachdem die oben genannten Fluggäste ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abtraten, forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Ausgleichszahlungen bis zum 23.08.2023 auf.
Die Beklagte behauptet, ein außergewöhnlicher Umstand sei der Grund für die Verspätung gewesen, da sie auf einen Vorfall eines sog. „
unruly passenger“ zurückzuführen sei. Der Vorflug … sei daher erst um 20:49 Uhr (UTC) am BER gelandet und der Flug sei daher aufgrund einer notwendigen Turnaround Time von 25 Minuten mit dem ab 21:30 Uhr (UTC) am BER geltenden Nachtflugverbot kollidiert.
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