Kommt es bei einem Flug zu einer erheblichen
Verspätung, haben Fluggäste nach der
Fluggastverordnung (EG-VO 261/2004) grundsätzlich Anspruch auf
Ausgleichszahlungen. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch vom Fluggast wirksam an ein Unternehmen abgetreten wurde, das sich auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisiert hat. Für die Wirksamkeit einer Abtretung genügt es, wenn eine entsprechende Urkunde - auch in Form einer Kopie oder einer digital unterzeichneten Bilddatei - vorgelegt wird. Ein einfaches Bestreiten der Fluggesellschaft reicht nicht aus, um die Abtretung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr muss sie konkrete Umstände darlegen, die Zweifel an der Richtigkeit begründen. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB besteht nicht, wenn das Verlangen nach Vorlage einer Originalurkunde rechtsmissbräuchlich wäre.
Im entschiedenen Fall stand eine fast sechsstündige Verspätung im Raum. Die Fluggesellschaft berief sich darauf, der Vorflug habe zu einer Beschädigung des Hauptfahrwerks geführt, die auf einen metallischen Fremdkörper zurückgehe. Ein solcher Reifenschaden könne nach der Rechtsprechung des EuGH zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn er auf äußere Einwirkungen zurückzuführen ist, die das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschen kann. Allerdings trägt das Luftfahrtunternehmen die volle Beweislast für das Vorliegen eines solchen Umstands.
Das Gericht stellte zwar fest, dass ein Reifenschaden vorhanden war. Es konnte aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser durch einen Fremdkörper beim unmittelbaren Vorflug entstanden war. Ebenso wenig ließ sich ausschließen, dass der Schaden schon zuvor eingetreten und lediglich übersehen worden war. In diesem Fall handelt es sich um ein typisches Betriebsrisiko, das in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fällt.
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