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Handgepäck ist kein Luxus: Airline darf kein Extra-Entgelt verlangen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Mitführen von Handgepäck in einem vernünftigen Umfang ist unverzichtbarer Bestandteil der Flugbeförderung; ein Aufpreis hierfür ist unzulässig.

Die Beförderung von Fluggästen umfasst nach dem Gesamtzusammenhang der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 grundsätzlich auch das Mitführen von Handgepäck als unverzichtbaren Bestandteil der geschuldeten Leistung. Ein Luftfahrtunternehmen darf für das Handgepäck kein gesondertes Entgelt verlangen, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Tarif der Passagier reist.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wie weit die zulässige Definition des „kostenlosen“ Handgepäcks reichen darf. Beschränkt eine Fluggesellschaft das gebührenfreie Mitführen auf ein einziges Gepäckstück mit vorgegebenen Maximalmaßen - vorliegend auf 40 cm x 30 cm x 20 cm -, so führt dies dazu, dass bereits das gleichzeitige Mitführen zweier kleiner Gepäckstücke (etwa einer Handtasche und einer Laptoptasche), deren kumulierte Maße unterhalb der angegebenen Maximalmaße liegen, nur gegen ein zusätzliches Entgelt möglich ist. Ein sachlicher Grund, weshalb ein solcher Transport vernünftigen Anforderungen nicht entsprechen oder gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen sollte, ist nicht ersichtlich. Die rein numerische Begrenzung auf ein Stück reicht damit nicht aus, um ein Zusatzentgelt zu rechtfertigen.

Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 verpflichtet Luftfahrtunternehmen, im Rahmen computergestützter Buchungssysteme stets den tatsächlichen Endpreis auszuweisen, einschließlich aller anfallenden Steuern, Gebühren und Zuschläge. Enthält der beworbene Flugpreis kein Entgelt für das Mitführen eines Kabinenkoffers, das aber als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung anzusehen ist, so bleibt der ausgewiesene Preis hinter den Anforderungen der Verordnung zurück. Es genügt nicht, auf anfallende Zusatzkosten erst dann hinzuweisen, wenn der Passagier im Buchungsvorgang aktiv ein weiteres Gepäckstück hinzubucht. Der Endpreis muss die mit der Beförderung zwingend verbundenen Kosten von Beginn an vollständig widerspiegeln.

AGB-Klauseln, die das gebührenfreie Mitführen von Handgepäck auf eine bestimmte Anzahl und Abmessung begrenzen und damit den vorstehenden Grundsätzen widersprechen, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie benachteiligen den Verbraucher unangemessen, weil sie die Leistungspflicht des Luftfahrtunternehmens in einer Weise einschränken, die mit dem unionsrechtlich garantierten Umfang der Beförderungsleistung nicht vereinbar ist. Auf derartige Klauseln kann sich die Fluggesellschaft weder im laufenden Buchungsvorgang noch bei der Abwicklung des Beförderungsvertrages berufen.


OLG Hamm, 20.01.2026 - Az: I-13 UKl 4/25

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