Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Wohngebäudeversicherung besteht nicht, wenn ein Wasserschaden (auch) durch Grundwasser verursacht wurde. Dies gilt gleichermaßen für sogenanntes Schichtenwasser, das im Erdreich auf einer undurchlässigen Bodenschicht gestaut ist.
Zwar können Wasserschäden, die aus dem Austritt von Leitungswasser entstehen, grundsätzlich versichert sein. Greift jedoch die Ausschlussklausel für Schäden durch Grundwasser (§ 3 Nr. 4 lit. a) dd) VGB 2011), entfällt der Versicherungsschutz. Der Ausschluss erfasst sämtliche Formen von im Erdreich gestautem Wasser, unabhängig davon, ob es sich um Hauptgrundwasser oder oberflächennahes Schichtenwasser handelt.
Für das Eingreifen des Risikoausschlusses genügt es, dass Grundwasser oder Schichtenwasser mitursächlich für den Schaden geworden ist. Eine alleinige Verursachung durch Grundwasser ist nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass natürlich im Erdreich vorhandenes Wasser in das Gebäude eindringt und zum Schaden beiträgt.
Zwar können Wasserschäden, die aus dem Austritt von Leitungswasser entstehen, grundsätzlich versichert sein. Greift jedoch die Ausschlussklausel für Schäden durch Grundwasser (§ 3 Nr. 4 lit. a) dd) VGB 2011), entfällt der Versicherungsschutz. Der Ausschluss erfasst sämtliche Formen von im Erdreich gestautem Wasser, unabhängig davon, ob es sich um Hauptgrundwasser oder oberflächennahes Schichtenwasser handelt.
Für das Eingreifen des Risikoausschlusses genügt es, dass Grundwasser oder Schichtenwasser mitursächlich für den Schaden geworden ist. Eine alleinige Verursachung durch Grundwasser ist nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass natürlich im Erdreich vorhandenes Wasser in das Gebäude eindringt und zum Schaden beiträgt.
OLG Hamm, 09.10.2019 - Az: I-20 U 80/18
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1009.20U80.18.00
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