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Versorgungssperre abgewendet: Mieter kann Zahlung an Energieversorger vom Vermieter zurückfordern

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Mieter kann von seinem Vermieter den Ersatz von Aufwendungen verlangen, wenn er zur Abwendung einer drohenden Versorgungssperre unmittelbar an den Energieversorger zahlt, obwohl er seine vertraglich geschuldeten Abschlagszahlungen an den Vermieter bereits geleistet hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).

Aufwendungen im Sinne des § 539 Abs. 1 BGB umfassen alle freiwilligen Vermögensopfer des Mieters auf die Mietsache, die sich auf deren Aussehen, Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Haltbarkeit günstig auswirken und zumindest auch der Mietsache zugutekommen (vgl. BGH, 20.01.1993 - Az: VIII ZR 22/92). Hierzu gehören Maßnahmen, die dem Erhalt der Mietsache dienen, etwa zur Verbesserung der Wasser- oder Stromversorgung. Ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, für die auch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangt werden kann.

Eine Zahlung an den Versorger zur Aufrechterhaltung der Versorgung stellt eine Maßnahme dar, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Mietsache erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere eine funktionierende Heizung (vgl. BGH, 16.01.2008 - Az: VIII ZR 222/06; AG Münster, 30.09.2009 - Az: 4 C 2725/09; AG Münster, 11.09.2008 - Az: 49 C 2864/08) oder Wasserversorgung (vgl. AG Saarburg, 19.11.2008 - Az: 5 C 454/08). Der Anspruch nach § 539 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Mieter die Aufwendungen nicht nach § 536a Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann. Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch kein Mangel eingetreten, sondern lediglich eine Versorgungsunterbrechung angedroht ist.

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