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Haftung trotz unklarer Unfallursache bei Metallteil auf der Fahrbahn

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG besteht, wenn ein Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde und der Schädiger den Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbringt. § 17 Abs. 3 StVG entlastet nur, wenn ein unabwendbares Ereignis bewiesen wird.

Die Zurechnung des Schadens erfordert, dass dieser durch den Betrieb des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht wurde. Dabei genügt es, wenn ein Metallteil entweder von dem Fahrzeug abgefallen oder durch dieses aufgewirbelt wurde. Der Geschädigte muss nicht nachweisen, welche der beiden Varianten zutrifft. Ausreichend ist, dass der Schaden insgesamt auf den Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Unvermeidbarkeit liegt beim Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Teil vom Fahrzeug selbst stammte, ist der Entlastungsbeweis nicht erbracht. Eine fehlende Möglichkeit zur technischen Nachprüfung des Fahrzeugs geht zu Lasten der beweisbelasteten Seite. Der Idealfahrer hätte zudem durch regelmäßige Wartung ein Abfallen eines Teils der Unterbodenkonstruktion vermeiden können.

Eine Einschränkung der Haftung folgt nicht daraus, dass offenbleibt, ob das Metallteil lediglich aufgewirbelt oder vom Fahrzeug selbst abgefallen ist. § 7 StVG begründet eine Gefährdungshaftung, die nicht an schuldhaftes Verhalten, sondern an die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgehende Gefahr anknüpft. Erfasst werden alle durch den Betrieb beeinflussten Schäden. Eine Beweislastverschiebung zu Lasten des Geschädigten ist mit dem System des StVG unvereinbar. Entsprechend haben auch andere Gerichte entschieden (LG Heidelberg, 21.10.2011 - Az: 5 S 30/11; OLG Düsseldorf, 09.04.2019 - Az: 1 U 170/16). Abweichende Auffassungen einzelner Amtsgerichte (AG Düsseldorf, 16.07.2012 - Az: 41 C 3509/11; AG Bremen, 21.04.2009 - Az: 4 C 14/09) wurden vom LG Stuttgart nicht geteilt.

Für das nachfolgende Fahrzeug ist das Schadensereignis dagegen unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h und einer Distanz von maximal 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug bestand keine Ausweichmöglichkeit. Auch ein Idealfahrer hätte in dieser Verkehrssituation nicht reagieren können, da der Gegenstand unkontrolliert durch die Luft flog und seine Flugbahn ständig änderte.

Da die Betriebsgefahr des nachfolgenden Fahrzeugs durch die Unvermeidbarkeit vollständig zurücktritt, ist der Schädiger in voller Höhe ersatzpflichtig. Der Anspruch umfasst die erforderlichen Reparaturkosten einschließlich Beilackierung, eine Kostenpauschale sowie Gutachterkosten. Darüber hinaus ist die Feststellung weiterer Ersatzpflicht gerechtfertigt, weil zusätzliche Schadenspositionen wie Umsatzsteuer, Nutzungsausfall oder Folgekosten noch entstehen können.


LG Stuttgart, 14.06.2022 - Az: 12 O 270/21

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0614.12O270.21.00

Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosTheresia Donath

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Burkhardt, Weissach im Tal