Wurde ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt und hat dieser dann die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt, so sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 Absatz 1 StVG erfüllt. Der Geschädigte muss dann nicht noch den Beweis der "genauen Art und Weise der Schadensverursachung" führen.