Nach § 543 Abs. 1 BGB kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Pflichtverletzungen des Mieters, die aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist begründen.
Der Kündigungstatbestand ist verschuldensunabhängig, jedoch ist die Frage eines Verschuldens bei der Abwägung von wesentlicher Bedeutung. Tätlichkeiten gegenüber Mitbewohnern und Hausfriedensstörungen können grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Der Kündigungstatbestand ist verschuldensunabhängig, jedoch ist die Frage eines Verschuldens bei der Abwägung von wesentlicher Bedeutung. Tätlichkeiten gegenüber Mitbewohnern und Hausfriedensstörungen können grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kündigung stützt sich vorliegend auf in der Sache weit gehend unstreitige Vorfälle vom 5.7.2010 und 16.8.2010. Unstreitig ist, dass am 5.7.2010 zunächst die Nachbarin durch das Verhalten des Beklagten in seiner Wohnung - laute Selbstgespräche, Werfen von Gegenständen - verängstigt war und die Polizei rief, welche anrückte. Unstreitig ist weiter, dass der Beklagte in der anschließenden Nacht gegen 1:00 Uhr durch den Flur rannte, an Türen und Wände hämmerte und schrie „ich hole meine Männer, ich hole meine Armee, ihr werdet schon sehen“, worauf die Nachbarin erneut die Polizei herbeirief. Unstreitig ist weiter, dass am 16.8.2010 die Maklerin in Begleitung einer Mietinteressentin den Flur betrat, an welchem die Wohnung des Beklagten liegt. Als der Beklagte beider ansichtig wurde, fing er an zu schreien und rannte mit erhobenen Armen und drohendem Blick auf diese zu, so dass die Maklerin und die Mietinteressentin in den Fahrstuhl flüchteten. Sie verständigten sodann über Notruf die Polizei, welche erneut anrückte.Urteil freischalten
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