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Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als Ingenieurpädagoge FH

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Einem Berufsbetreuer mit dem Fachschulabschluss als Ingenieurpädagogen kann der erhöhte Stundensatz von 45,-- DM gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG zugebilligt werden. Eine Gleichsetzung mit einem Hochschulabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG kommt aber nicht in Betracht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Betreuer hat von 1982 bis 1984 am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen in Gotha den Fachschulabschluss als Ingenieurpädagoge erworben. Er wurde mit Beschluss vom 02. März 2001 zum Berufsbetreuer für den Betroffenen bestellt. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 13. März 2001 bis zum 30. Juni 2001 beantragte er die Festsetzung einer Betreuervergütung für 26 Arbeitsstunden auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Amtsgericht ging jedoch von einem Stundensatz von 45,-- DM aus und bewilligte deshalb mit Beschluss vom 17. August 2001 lediglich eine Vergütung von 1.357,20 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers, der weiterhin einen Stundensatz von 60,-- DM erstrebt, wurde durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher er insbesondere die Auffassung vertritt, nach ihrem Inhalt und aufgrund der ihm vom Thüringer Kultusministerium in Aussicht gestellten Eingruppierung als Fachlehrer in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O sei der von ihm erworbene Berufsabschluss einem Fachhochschulstudium gleichzusetzen. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

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OLG Frankfurt, 08.04.2002 - Az: 20 W 503/01

ECLI:DE:OLGHE:2002:0408.20W503.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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