Bei der Entscheidung des Gerichtsvorstands über die Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem
beruflichen Betreuer zu beanspruchende
Vergütung richtet, ist allein auf den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung abzustellen. Auf das Vorhandensein von für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen kommt es in diesem (Justizverwaltungs-)verfahren nicht an.
Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Regelung bestehen weder im Hinblick auf Art. 12 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die einem beruflichen Betreuer zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den
Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu § 8 VBVG festgelegt sind,
§ 8 Abs. 1 VBVG. Welcher der drei Vergütungstabellen ein beruflicher Betreuer unterliegt, richtet sich – formal - nach seiner Ausbildung. Verfügt er über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung, findet die Vergütungstabelle B, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG, bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung die Vergütungstabelle C Anwendung, § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG. Verfügt der berufliche Betreuer über keine dieser Ausbildungen, richtet sich seine Vergütung nach Vergütungstabelle A, § 8 Abs. 2 Nr. 1 VBVG.
Auf Antrag des registrierten beruflichen Betreuers,
§ 19 Abs. 2 BtOG, stellt der Vorstand des an seinem Sitz oder hilfsweise an seinem Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von ihm zu beanspruchende Vergütung richtet, § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG. Diese Feststellung gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit, § 8 Abs. 3 S. 2 VBVG.
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Für die Betreuung verwertbare Sachkunde ist bei der Feststellung des Gerichtsvorstands zur Einordnung des beruflichen Betreuers in eine der drei Vergütungstabellen, § 8 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 VBVG, kein von ihm eigenständig zu prüfendes Kriterium. Den Nachweis ausreichender Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer hat der Betreuer im Rahmen seiner Registrierung bei der für seinen Sitz oder Wohnsitz zuständigen Betreuungsbehörde zu erbringen, §§
2 Abs. 4,
23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG. Insofern handelt es sich um eine von allen beruflichen Betreuern zu erbringende „Mindestqualifikation“, die, da die Feststellung zur Einordnung in eine der drei Vergütungstabellen die vorherige Registrierung des beruflichen Betreuers erfordert, vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG. Dass der berufliche Betreuer über ausreichende Sachkunde verfügt, wird also bei der Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG in jedem Fall vorausgesetzt.