Die Vergütung eines anwaltlichen
Verfahrenspflegers richtet sich nach
§ 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 3 bis 5
VBVG. Danach kann ein anwaltlicher Verfahrenspfleger wahlweise eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Eine Feststellung des
Betreuungsgerichts, dass die Tätigkeit anwaltsspezifisch ist, entfaltet Bindungswirkung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren. Fehlt eine solche Feststellung, ist im Rahmen der Vergütungsentscheidung zu prüfen, ob die Tätigkeit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert hätte (BGH, 08.01.2025 - Az:
XII ZB 477/22; BGH, 14.08.2024 - Az: XII ZB 478/22).
Die Aufgabe des Verfahrenspflegers liegt darin, die verfahrensmäßigen Rechte des
Betreuten zu wahren und dessen Wünsche oder mutmaßlichen Willen in das Verfahren einzubringen. Er ist nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des beabsichtigten Rechtsgeschäfts zu prüfen oder eine materiell-rechtliche Vorprüfung vorzunehmen. Eine Bestellung zum Verfahrenspfleger ist nur dann erforderlich, wenn ohne diese die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann.
Die Möglichkeit einer Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht bleibt gleichwohl bestehen, wenn die verfahrenspflegerische Tätigkeit anwaltsspezifische Kenntnisse zwingend voraussetzt. Dies kann insbesondere bei der Genehmigung von Grundstücksgeschäften der Fall sein, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betreuten ohne besondere Rechtskenntnisse nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Der Bundesgerichtshof hat dies in Einzelfällen bei komplizierten Vertragsgestaltungen, wie etwa Nießbrauchsrechten oder speziellen Gewährleistungsregelungen, bejaht (BGH, 08.01.2025 - Az:
XII ZB 477/22; BGH, 24.09.2014 - Az:
XII ZB 444/13).
Das Beschwerdegericht durfte vorliegend rechtlich beanstandungsfrei davon ausgehen, dass es sich um einen standardisierten Wohnungskaufvertrag handelte, der keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwies. Weder abzulösende Grundpfandrechte noch atypische Vertragsgestaltungen lagen vor, die über den üblichen Rahmen hinaus anwaltliche Spezialkenntnisse erfordert hätten. Übliche Regelungen wie der Ausschluss der Sachmängelhaftung oder die Übernahme der Vertragskosten durch den Käufer rechtfertigen regelmäßig nicht die Einschaltung anwaltlicher Beratung durch einen nichtanwaltlichen Verfahrenspfleger.
Der Anspruch auf Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzt somit voraus, dass die verfahrenspflegerische Tätigkeit über den üblichen verfahrensrechtlichen Aufgabenbereich hinausgeht und anwaltsspezifische Dienste erfordert. Liegt eine solche Situation nicht vor, ist eine Vergütung nach Stundensätzen des VBVG maßgeblich.