Im Einzelfall kann auch die bestellungsgemäße Tätigkeit eines als
Verfahrenspfleger herangezogenen Rechtsanwalts in einem Verfahren zur Erteilung einer
betreuungsgerichtlichen Genehmigung betreffend einen vom
Betreuer kompensationslos beabsichtigten Verzicht auf einen Nießbrauch des
Betreuten an einem Grundstück - vergleichbar einer Tätigkeit betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags - anwaltsspezifisch sein, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse.
Für die am 21. August 2022 verstorbene Betroffene wurde im Jahr 2020 eine
Betreuung mit umfassendem
Aufgabenkreis eingerichtet und eine berufliche Betreuerin bestellt. Nachdem die Betroffene dauerhaft in ein Pflegeheim umgezogen war, beabsichtigte die Betreuerin, ohne Gegenleistung der Eigentümer die Aufgabe eines zu Gunsten der Betroffenen bestellten Nießbrauchs an ihrem Elternhaus in G. zu erklären und die Löschung dieses Rechts im Grundbuch zu bewilligen. Die Betreuerin beantragte hierzu beim Amtsgericht die betreuungsgerichtliche Genehmigung.
Das Amtsgericht bestellte daraufhin am 15. Juni 2020 den als Rechtsanwalt tätigen Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Verfahrenspfleger) zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Verfahren der gerichtlichen Genehmigung“ für „die Ablösung des Nießbrauchs an der Immobilie […] in […] G.“.
Nach Akteneinsicht nahm der Verfahrenspfleger mit unterschiedlichen Schreiben zur beabsichtigten Aufhebung und Löschung des Nießbrauchs Stellung und verwies auch wiederholt darauf, dass dieses Vorgehen ohne oder gegen eine zu geringe Zahlung einer Ablöse nicht dem Wohl der Betroffenen entspreche. Letztlich versagte das Amtsgericht die Genehmigung.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2021 hat der Verfahrenspfleger beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen vom Verfahrenspfleger eingelegte Beschwerde, mit der er zuletzt eine 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Wert von 21.600 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 1.295,43 €, begehrt hat, ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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