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Mindestlohn für Zeitungszusteller

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG für Zeitungszusteller einen abgesenkten Mindestlohn vorsieht, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Norm stellt keine generelle Ausnahme vom Mindestlohn dar, sondern regelt für diese Arbeitnehmergruppe lediglich eine zeitlich befristete Herabsetzung des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat damit von seinem Beurteilungs- und Prognosespielraum Gebrauch gemacht, da branchenspezifische Besonderheiten eine abweichende Übergangsregelung rechtfertigen. Insbesondere die überwiegend in Teilzeit erfolgende Beschäftigung, die Struktur der Zustellbezirke, das vorherrschende Stücklohnprinzip und die mit der Umstellung verbundenen erheblichen Mehrkosten haben die Abweichung sachlich begründet. Die Regelung dient zudem dem Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da Zeitungszusteller nicht vollständig vom Mindestlohn ausgenommen, sondern lediglich stufenweise an ihn herangeführt werden.

Der in § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG verwendete Begriff des „Zustellens“ erfasst auch das gelegentliche händische Einlegen von Werbebeilagen in das Trägerprodukt. Dieses Verständnis entspricht der gesetzlichen Intention, die Zustellung als einheitlichen Vorgang zu begreifen, der neben dem Transport auch übliche begleitende Tätigkeiten umfasst. Die Ausschließlichkeit der Zustellung im Sinne der Norm steht dem nicht entgegen, sofern es sich bei den Beilagen um unselbständige Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift handelt und keine Hybridzustellung mit reinen Werbeprospekten erfolgt. Damit wird verhindert, dass die Anwendung der Vorschrift durch branchenübliche Beilagen praktisch leerlaufen würde.

Hinsichtlich der Vergütung von Nachtarbeit gilt, dass vertraglich vereinbarte Nachtzuschläge auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen sind. Eine Anrechnung der Zuschläge auf den Mindestlohn findet nicht statt, da das MiLoG keine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit enthält und eine solche auch nicht stillschweigend berücksichtigt ist. Mit Inkrafttreten des MiLoG erhöht sich die maßgebliche Bemessungsgrundlage für den Zuschlag automatisch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2016 - Az: 19 Sa 1851/15).


LAG Niedersachsen, 27.04.2016 - Az: 13 Sa 848/15

ECLI:DE:LAGNI:2016:0427.13SA848.15.0A

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