Eine geeignete Vergleichsperson im bestehenden
Arbeitsverhältnis muss identische oder im wesentlichen gleichartige Tätigkeiten wie der Anspruchssteller aufweisen. Außer hinsichtlich des Merkmals gemäß
§ 1 AGG darf es zwischen der Vergleichsperson und dem Anspruchsteller keine wesentlichen Unterschiede geben.
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es stellt aber keine weniger günstige Behandlung dar, wenn eine andere vergleichbare Person in vergleichbarer Weise behandelt wird.
Nach § 3 Abs. 3 AGG ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.