Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mehrere Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung abgewiesen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
In den Verfahren forderten die Beschäftigten - vorrangig aus Managementkreisen - von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 % ab dem 01.05.2024.
Im März 2023 teilte die Volkswagen AG mit, dass die für Tarifbeschäftigte vereinbarten Tarifabschlüsse 2023 im Wesentlichen auch an die Mitglieder der Managementkreise sowie für außertariflich Beschäftigte weitergegeben werden. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klageparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter.
Im Februar 2024 informierte die Volkswagen AG darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 01.05.2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.
Die Klagen wurden vom Arbeitsgericht Braunschweig in drei Verfahren vollständig abgewiesen.
In einem Verfahren wurde der Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung ebenfalls zurückgewiesen. Lediglich dem Anspruch auf Zahlung des zweiten Teils der Inflationsausgleichsprämie hat das Arbeitsgericht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten stattgegeben.
Auf die wechselseitigen Berufungen hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klagen insgesamt abgewiesen, da die Gesamtzusagen an die Kläger betriebsvereinbarungsoffen seien und durch Betriebsvereinbarung wieder geändert werden konnten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Berufungskammer zugelassen.
Beim Landesarbeitsgericht sind noch weitere gleichgelagerte Berufungsverfahren zwischen den Klageparteien sowie gegen die Volkswagen Nutzfahrzeuge Hannover, gegen die Volkswagen Bank GmbH sowie die VW Financial Services AG anhängig.