Der örtliche
Betriebsrat fordert (i.E. erfolgreich) Auskunft über
Arbeitszeiten von Aussendienstmitarbeitern, für die nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung Vertrauensarbeitszeit gelten soll.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der örtliche Betriebsrat kann vom
Arbeitgeber Auskunft über die Arbeitszeiten der Vertriebsaußendienstmitarbeiter insoweit verlangen, als ihm Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Über- und Unterstunden gegenüber der wöchentlichen Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsstunden mitzuteilen sind. Der Anspruch ergibt sich aus
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten zur Durchführung dessen gesetzlicher Aufgaben. Korrespondierend dazu besteht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats.
Vorliegend sind Aufgaben des Betriebsrats gegeben.
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört die Überprüfung, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eingehalten werden. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben ergeben und er tätig werden muss.
Hier beruft sich der örtliche Betriebsrat darauf, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, namentlich §§
5 Abs. 1,
7 ArbZG, überwachen zu wollen.
Die verlangten Informationen sind zur Durchführung dieser Überwachungsaufgabe erforderlich.
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