Der Abbruch einer Betriebsratswahl kommt nur bei Nichtigkeit der geplanten Wahl in Betracht. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht.
Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist in Abgrenzung zur grundsätzlich notwendigen Anfechtung nach
§ 19 BetrVG nur dann anzunehmen, wenn bei der Wahl des
Betriebsrats gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass selbst der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen.
Die (mögliche) Verkennung des betrieblichen Umfangs einer Organisationseinheit, in der gewählt werden soll, ist an sich kein Nichtigkeitsgrund.
Nach
§ 16 Abs. 1 BetrVG erfolgt die Einsetzung eines Wahlvorstands grundsätzlich durch den Betriebsrat, der neu gewählt werden soll. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Wahl vorzeitig nach
§ 13 BetrVG stattzufinden hat. In dieser Konstellation hat das Gremium unverzüglich tätig zu werden. Wird es dies nicht, so kann entsprechend § 16 Abs. 2 und 3 BetrVG eine Bestellung durch das Arbeitsgericht oder den Gesamtbetriebsrat erfolgen.
Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln.