Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der Sonderkündigungsschutz eines sogenannten Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl ist nicht per se geeignet, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten
Arbeitsverhältnis zu begründen.
Vorfeld-Initiatoren sind
Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines
Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem
Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und wird damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, entfällt nach Ablauf der
Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine offensichtlich unwirksame
Kündigung vorliegt oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in
§ 15 Absatz 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde.
Dieser Auffassung erteilte das Landesarbeitsgericht eine Absage.
Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankomme.
Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung würden in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern.
Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.
Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.