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Anfechtung der Betriebsratswahl bei rückwirkenden Inkrafttreten eines Tarifvertrags
                        Arbeitsrecht |  Lesezeit: ca. 1 Minute
                
    
    
    
    	  
                        
                        
                
                    Die Verkennung des Betriebsbegriffs mit der Folge der Unwirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl wird nicht durch ein rückwirkendes Inkrafttreten eines 
Tarifvertrags nach 
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geheilt. Dies ist mit den Grundsätzen einer bereits nach demokratischen Grundsätzen durchführten Wahl nicht vereinbar. Denn ein Rückwirkungsdatum, das eine bereits durchgeführte Wahl betrifft, birgt die Möglichkeit einer Wahlmanipulation im Nachhinein und ist damit rechtswidrig.
                 
             
              
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           Antje , Karlsruhe