Nach
§ 19 Abs. 1 und 2 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass der Verstoß das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnte. Die Wahlanfechtung ist innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.
Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung sind erfüllt, wenn die Anfechtungsberechtigung nach § 19 Abs. 2 BetrVG vorliegt und der Antrag fristgerecht eingereicht wird. Dies gilt auch dann, wenn das vorläufige Wahlergebnis bereits bekanntgegeben wurde, sofern die Zweiwochenfrist ab diesem Zeitpunkt gewahrt ist (vgl. BAG, 16.01.2018 - Az:
7 ABR 21/16).
In materieller Hinsicht hängt die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl davon ab, ob das Wahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Fraglich war hier, ob der Wahlvorstand verpflichtet war, eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu setzen, wenn weniger Wahlbewerber als die Zahl der nach
§ 9 BetrVG vorgesehenen Betriebsratssitze vorgeschlagen wurden.
Eine Pflicht zur Nachfristsetzung besteht nicht. § 9 Abs. 1 WO regelt ausschließlich den Fall, dass überhaupt keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde. In dieser Konstellation soll durch die Nachfrist sichergestellt werden, dass eine Wahl nicht ersatzlos entfällt. Demgegenüber liegt eine andere Interessenlage vor, wenn zwar eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird, diese aber eine geringere Zahl von Wahlbewerbern enthält als Betriebsratssitze zu besetzen sind. In diesem Fall ist die Wahl weiterhin durchführbar, sodass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 WO nicht vorliegen (vgl. BAG, 24.04.2024 - Az:
7 ABR 26/23; LAG Düsseldorf, 04.07.2014 - Az: 6 TaBV 24/14).
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