Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der besondere Kündigungsschutz nach
§ 15 Abs. 3 KSchG beginnt für gerichtlich bestellte Mitglieder des Wahlvorstands mit der Verkündung und nicht erst mit der formellen Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung.
Der 1978 geborene Kläger ist seit April 2000 beim Beklagten, der etwa 60
Arbeitnehmer beschäftigt, als Schichtarbeiter tätig.
Auf Einladung der IG Metall fand im November 2005 in dem bis dahin betriebsratslosen Betrieb des Beklagten eine Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstands statt. Da ein solcher nicht gewählt wurde, beantragte die IG Metall gemeinsam mit sechs Arbeitnehmern des Beklagten, darunter an letzter Stelle der Kläger, bei Gericht die Bestellung eines Wahlvorstands. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und setzte einen dreiköpfigen Wahlvorstand ein. Den Kläger bestellte es zum Ersatzmitglied. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten wies das Landesarbeitsgericht durch einen am 3. Mai 2006 verkündeten Beschluss mit der Maßgabe zurück, dass es den Kläger anstelle eines anderen Arbeitnehmers als ordentliches Mitglied des Wahlvorstands bestellte. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhob der Beklagte Beschwerde.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. August 2006. Dagegen hat der Kläger die vorliegende
Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil er als Mitglied des Wahlvorstands Sonderkündigungsschutz nach
§ 15 Abs. 3 KSchG genieße: Das Bundesarbeitsgericht habe die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten – unstreitig – mit Beschluss vom 15. November 2006 zurückgewiesen. Unabhängig davon sei die Kündigung eine Maßregelung wegen seiner Betätigung im Zusammenhang mit der angestrebten Betriebsratswahl. In jedem Fall sei sie sozial ungerechtfertigt.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28. Juli 2006 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Sonderkündigungsschutz zu. Bei Zugang der Kündigung sei er mangels Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungsbeschlusses noch nicht wirksam als Mitglied des Wahlvorstands bestellt gewesen. Die Kündigung sei wegen vorsätzlicher Arbeitsverweigerung gerechtfertigt. Der Kläger habe seine verbindliche Zusage, am 8. Juli 2006 Überstunden zu leisten, kurz vor dem geplanten Arbeitsbeginn ohne Grund zurückgezogen. Nur durch die Einsatzbereitschaft eines anderen Arbeitnehmers habe Schaden abgewendet werden können.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
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