Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein Redaktionsstatut für einen Zeitungsverlag, das die Bildung eines Redaktionsrats zur Beteiligung der Redakteure in tendenzbezogenen Maßnahmen vorsieht, verstößt nicht gegen das 
Betriebsverfassungsgesetz. Eine Konkurrenz des Redaktionsrats zum 
Betriebsrat besteht nicht, soweit sich die Kompetenzen des Redaktionsrats auf tendenzbezogene Angelegenheiten beziehen.
Ein solches zwischen dem 
Arbeitgeber und den Redakteuren vereinbartes Redaktionsstatut, nach dem der Redaktionsrat aus sachlichen Gründen die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs und nachgeordneter Redakteure verhindern kann, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
Ein Redaktionsstatut, das Bestandteil der 
Arbeitsverhältnisse der Redaktionsmitglieder ist, kann nur mit Mitteln des Arbeitsvertragsrechts beendet werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte gibt die Tageszeitung „Mannheimer Morgen“ heraus. Es besteht ein Redaktionsstatut, das 1975 von den Redaktionsmitgliedern, den Herausgebern und der Unternehmensleitung beschlossen wurde.
Seine Geltung ist in den Anstellungsverträgen der Redakteure vereinbart. Das Redaktionsstatut sieht u. a. einen Redaktionsrat vor, der von den Redakteuren zu wählen ist. Der Redaktionsrat kann aus sachlichem Grund der Berufung oder Entlassung eines Chefredakteurs widersprechen. Daneben bestehen weitere Beteiligungsrechte. 
Unter dem 4. Januar 1996 teilte die Beklagte allen Redakteuren mit, dass sie das Redaktionsstatut nicht mehr als zeitgemäß betrachte und im übrigen erhebliche Zweifel an seiner rechtlichen Wirksamkeit habe.
Vorsorglich kündigte sie das Redaktionsstatut mit sofortiger Wirkung. In der Folge beteiligte sie den Redaktionsrat bei der Berufung von Chefredakteuren nicht mehr.
Die Kläger sind Redakteure der Zeitung und Mitglieder des Redaktionsrats.
Das Landesarbeitsgericht hat auf ihren Antrag festgestellt, dass das Redaktionsstatut ungekündigt fortbesteht.
Die Revision der Beklagten war weitgehend erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht hat erkannt, dass das Redaktionsstatut weiterhin gilt. Es verstößt nicht gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol des Betriebsrats, denn es enthält Beteiligungsrechte des Redaktionsrats nur, soweit aus Gründen des Tendenzschutzes Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ohnehin ausgeschlossen sind.
Das Redaktionsstatut bindet die Beklagte auch nicht in einer mit ihrer Pressefreiheit unvereinbaren Weise. Es ist durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden. Eine Teilkündigung der 
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist unzulässig; eine 
Änderungskündigung liegt nicht vor.