Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der
Arbeitgeber die organisatorische Einheit seines Betriebs endgültig auflöst und die wirtschaftliche Betätigung dauerhaft einstellt. Maßgeblich ist die ernsthafte, endgültige Stilllegungsabsicht zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs. Eine bloße räumliche oder funktionale Nachnutzung durch Dritte begründet keinen
Betriebsübergang im Sinne des
§ 613a BGB, wenn die bisherige betriebliche Identität nicht gewahrt bleibt.
Für die Annahme einer Betriebsstilllegung ist erforderlich, dass der Arbeitgeber seine Tätigkeit vollständig einstellt, die Betriebserlaubnis zurückgibt,
Mietverträge beendet, Betriebsmittel beseitigt und sämtliche
Arbeitsverhältnisse kündigt. Wird die Entscheidung konsequent umgesetzt, entfällt das Beschäftigungsbedürfnis für die
Arbeitnehmer, sodass eine
betriebsbedingte Kündigung gemäß
§ 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist (vgl. BAG, 06.04.2006 - Az:
8 AZR 222/04).
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB setzt hingegen voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit mit ihrer Identität auf einen anderen Inhaber übergeht. Diese Identität ist anhand einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, wobei insbesondere die Übernahme von Betriebsmitteln, Belegschaft, Kundenstamm, Organisation und Betriebszweck zu prüfen ist. Entscheidend ist, ob die funktionale Einheit mit ihrer bisherigen Struktur fortgeführt wird.
Im Falle zweier in derselben Stadt bestehender Kindergärten, von denen einer geschlossen und der andere in dessen Räumlichkeiten verlegt wird, liegt kein Betriebsübergang vor, wenn der fortbestehende Kindergarten seine bisherige Identität bewahrt und lediglich die Räume des stillgelegten Betriebs nutzt. Die Übernahme einzelner Sachmittel oder die bloße Fortsetzung einer ähnlichen Tätigkeit genügt nicht, um die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit anzunehmen.
Das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist insbesondere ausgeschlossen, wenn wesentliche Unterschiede im Betreuungskonzept bestehen oder die bisherige Organisation aufgelöst wurde. Der Übergang eines Kindergartens mit Hortgruppe auf eine Einrichtung, die stattdessen Kinder unter drei Jahren betreut, zeigt eine konzeptionelle Abweichung, die der Identitätswahrung entgegensteht. Unterschiede in Zielgruppen, Organisationsstruktur oder Konzept führen dazu, dass keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613a BGB fortbesteht (vgl. BAG, 04.05.2006 - Az:
8 AZR 299/05).
Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht in einem solchen Fall nicht, wenn der Arbeitgeber den betroffenen Betriebszweig vollständig aufgibt und keine anderen Arbeitsplätze vorhanden sind.
Der gesetzlich erforderliche Zustimmungstatbestand nach
§ 18 BErzGG für eine Kündigung während der
Elternzeit ist erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Zustimmung ausdrücklich und uneingeschränkt erteilt. Eine im Bescheid enthaltene Bezugnahme auf tatsächliche Voraussetzungen der Betriebsstilllegung stellt keine Bedingung dar, sondern dient lediglich der Klarstellung der Entscheidungsgrundlage