Ein Betriebsrat kann nicht wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden, wenn er nach dem Untergang des Betriebs nur noch ein Restmandat innehat.
Möglich ist aber der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten in dem Sinn, dass es von der Wahrnehmung des Restmandats ausgeschlossen ist.
Diese Regelung ist auf den nach § 21b BetrVG restmandatierten Betriebsrat aber nicht anzuwenden. Maßgeblich ist die Mandatsverfassung - Voll- oder Restmandat - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Auflösungsantrag.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Ein dahingehender gerichtlicher Beschluss wirkt rechtsgestaltend. Mit Eintritt seiner Rechtskraft hört der Betriebsrat auf zu bestehen; nach § 24 Nr. 5 Alt. 2 BetrVG erlischt die (Ersatz-)Mitgliedschaft im Betriebsrat. Ein laufendes Einigungsstellenverfahren wird wegen Wegfalls eines der Beteiligten gegenstandslos.
Der restmandatierte Betriebsrat unterliegt keiner Auflösung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG. Diesbezüglich ist der Anwendungsbereich der Norm teleologisch zu reduzieren.
Möglich ist aber der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten in dem Sinn, dass es von der Wahrnehmung des Restmandats ausgeschlossen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar kann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG ua. der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.Diese Regelung ist auf den nach § 21b BetrVG restmandatierten Betriebsrat aber nicht anzuwenden. Maßgeblich ist die Mandatsverfassung - Voll- oder Restmandat - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Auflösungsantrag.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Ein dahingehender gerichtlicher Beschluss wirkt rechtsgestaltend. Mit Eintritt seiner Rechtskraft hört der Betriebsrat auf zu bestehen; nach § 24 Nr. 5 Alt. 2 BetrVG erlischt die (Ersatz-)Mitgliedschaft im Betriebsrat. Ein laufendes Einigungsstellenverfahren wird wegen Wegfalls eines der Beteiligten gegenstandslos.
Der restmandatierte Betriebsrat unterliegt keiner Auflösung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG. Diesbezüglich ist der Anwendungsbereich der Norm teleologisch zu reduzieren.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


