Es besteht regelmäßig kein rechtliches Feststellungsinteresse des
Betriebsrates an der Feststellung, dass ihm an einer vom
Arbeitgeber bereits endgültig durchgeführten personellen Einzelmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht zugestanden hat.
Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Klärung eines Rechtsverhältnisses besteht. Dieses Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn der Antragsteller sein Recht im Wege eines Leistungs- oder Gestaltungsantrags verfolgen kann und keine prozessökonomischen Gründe die Feststellung als sachdienlich erscheinen lassen.
Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach
§ 99 BetrVG kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Feststellung sein. Erforderlich ist jedoch, dass die begehrte Feststellung Rechtswirkungen für die Gegenwart oder Zukunft entfalten kann. Eine bloß vergangenheitsbezogene Klärung, ob dem Betriebsrat bei einer bereits abgeschlossenen Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht zugestanden hat, genügt hierfür nicht.
Wurde eine personelle Einzelmaßnahme bereits endgültig durchgeführt, steht dem Betriebsrat das spezielle Antragsrecht nach
§ 101 BetrVG zur Verfügung. Mit diesem kann er die Aufhebung einer ohne Zustimmung vorgenommenen Maßnahme verlangen. Ein zusätzlicher Feststellungsantrag, der lediglich auf die Feststellung eines in der Vergangenheit bestehenden Mitbestimmungsrechts gerichtet ist, ist daneben unzulässig.
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