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Muss der Betriebsrat über Personalplanung und Berufsbildung informiert werden?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Unterrichtung nach
§ 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG setzt eine genügende Darlegung von Anhaltspunkten für personelle Planungen in Bezug auf einzelne oder mehre
Arbeitnehmer voraus.
Die Unterrichtungspflicht aus § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfasst auch eine kurzfristige und situative Personalplanung.
Ein Unterrichtungsanspruch nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG über in der Vergangenheit abgeschlossene Umstände setzt eine Begründung voraus, inwieweit sich aus den Entwicklungen in der Vergangenheit bedeutsame Rückschlüsse für die künftige Personalplanung ergeben.
Der Unterrichtungsanspruch nach
§ 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG erstreckt sich auf die Grundlagen zur Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs.
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