Die Antragsteller haben in einem Wahlanfechtungsverfahren unter anderem beantragt, dass an sie die Wahlunterlagen herausgegeben werden, hilfsweise Einsicht in diese zu erhalten. Der Antrag hatte keinen Erfolg, denn er widerspricht dem Grundsatz der geheimen Wahl nach
§ 14 Abs. 1 BetrVG, der nach der Rechtsprechung des BAG auch nach der Beendigung der Wahl bei einem Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe gilt. Eine nachträgliche Aufklärung der Stimmabgabe ergibt sich auch nicht aus § 19 WO, wonach der Betriebsrat zur Aufbewahrung der Wahlakten verpflichtet ist. Im Übrigen fehlte es auch an einem hinreichenden Sachvortrag für eine Nichtordnungsgemäßheit der Wahl. Ob das Verlangen mit der DSGVO in Einklang steht, konnte daher dahingestellt bleiben.
Der Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung sowie nach Beendigung der Wahl gegenüber Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe. Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind.
Aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht nach § 19 WO ergibt sich grds. ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Wahlakten zumindest für diejenigen, die nach
§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten. Das Recht auf Einsichtnahme erfährt jedoch eine Einschränkung für Bestandteile von Wahlakten der Betriebsratswahl, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können.
Der Anspruch auf Einsichtnahme und Überprüfung von Wahlunterlagen nach § 19 WO dient allein der Dokumentation und Prüfbarkeit des Wahlergebnisses. Er rechtfertigt keine weitergehenden Recherchen zur Aufklärung von Differenzen, die sich bei der Stimmauszählung zwischen vorhandenen Stimmabgabevermerken und vorhandenen Wahlumschlägen ergeben. Sowohl die Vorlage von Fragebögen über die Teilnahme an der Wahl als auch eine Vernehmung von Arbeitnehmern, die sich dazu verhält, stellen einen unzulässigen Eingriff in den Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG dar.