Der
Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch wegen der Behinderung der Betriebsratsarbeit gegen die
Arbeitgeberin, wenn diese Betriebsratsmitgliedern und nachrückenden Ersatzmitgliedern Gehaltskürzungen androht, wenn diese zu Sitzungen des Betriebsrats, zu denen sie geladen sind, gehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Betriebsrat steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen einer Behinderung der Arbeit seiner Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder aus
§ 78 Satz 1 BetrVG zu.
Der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich. Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar in § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern.
Einem Globalantrag, mit welchem ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird, kann nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht. Andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, denn der Arbeitgeberin ist es nicht erlaubt, durch ihre Repräsentanten die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass bereits im Vorfeld die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern oder von nachrückenden Ersatzmitgliedern an einer Betriebsratssitzung durch Androhung von Gehalts- oder Stundenkürzungen verhindert wird.
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