Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als
Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des
Arbeitnehmers - und so auch hier - grundsätzlich schützenswert. Der
Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen.
Anders liegt es (nur), wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt und für einen bestimmten Zeitraum die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als freie Mitarbeiterin tätig.
Nach einer Prüfung der Deutschen
Rentenversicherung, die aufgrund einer anonymen Anzeige tätig wurde, wurde das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis bewertet und die Beklagte hatte rückwirkend
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.744,20 € zu zahlen.
Ihre Klage auf Zahlung dieses Betrages sowie auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in Höhe von 15.864,57 € hatte keinen Erfolg, denn das BAG stellt bislang darauf ab, dass der später als Arbeitnehmer bewertete Vertragspartner einen Vertrauensschtuz auf den vereinbarten Status genießt. Dieser wird nur dann aufgehoben, wenn, was vorliegend nicht der Fall war, der Vertragspartner selbst eine Klage oder Prüfung der Eigenschaft als Arbeitnehmer einleitet.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer war die Klage unschlüssig, denn die Beklagte hat bei der Schadensangabe nicht die Steuervorteile, die sich durch den Abzug der Umsatzsteuer ergaben, beziffert bzw. dargestellt.