Ein Versicherungsvertrag, der nach dem Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. abgeschlossen wurde, kommt nur wirksam zustande, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Fehlt in der Belehrung der Hinweis auf das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis, ist die Belehrung inhaltlich fehlerhaft. In diesem Fall wird die 14-tägige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt.
Die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. enthaltene Jahresfrist, nach der das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen sollte, ist unionsrechtswidrig. Sie ist daher auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anzuwenden. Das Widerspruchsrecht kann somit auch noch Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt werden, sofern eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt ist.
Ein Einwand der Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers rechtfertigen. Ein bloßer Zeitablauf oder die Verwendung der Versicherung als Kreditsicherheit genügt hierfür nicht, wenn der Versicherer durch eine fehlerhafte Belehrung die Situation selbst herbeigeführt hat.
Die Rückabwicklung erfolgt nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Dabei sind die gezahlten Prämien grundsätzlich zurückzugewähren. Allerdings ist ein Wertersatz für den tatsächlich gewährten Versicherungsschutz in Form des Risikoanteils zu berücksichtigen. Dieser mindert den Rückzahlungsanspruch.
Abschluss- und Verwaltungskosten können nicht als Entreicherung geltend gemacht werden. Der Versicherer kann sich insoweit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Hinsichtlich der gezogenen Nutzungen ist zu differenzieren. Erstattet werden nur tatsächlich erzielte Erträge. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen beschränkt sich dies auf den Gewinn, der aus der Anlage des Sparanteils resultiert. Dieser Gewinn ist regelmäßig bereits im Rückkaufswert enthalten, sodass ein darüber hinausgehender Anspruch nicht besteht. Eine pauschale Verzinsung oder die Annahme einer Gewinnerzielung hinsichtlich der Abschluss- oder Verwaltungskostenanteile scheidet aus.
Damit reduziert sich der Rückgewähranspruch auf die Prämienzahlungen abzüglich Risikoanteil und abzüglich des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts. Ein weitergehender Anspruch auf Nutzungszinsen besteht nicht, da diese nur bei nachweislich tatsächlich gezogenen Nutzungen verlangt werden können.