- Firmen / Gewerbe
- Urteile
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen
Keine zwingende Erforderlichkeit der Angabe einer Telefonnummer für die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wurde ein Kaufvertrag nicht telefonisch, sondern über die Internetplattform des Anbieters geschlossen, über die zwanglos auch die Telefonnummer des Anbieters aufzufinden ist, so muss die Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung nicht angegeben werden, solange ausreichend zumutbare Kontaktwege aufgezeigt werden, ohne einen Kommunikationskanal explizit auszuschließen.
Der Gesetzgeber nahm für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB heraus.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg