- Firmen / Gewerbe
- Urteile
Keine zwingende Erforderlichkeit der Angabe einer Telefonnummer für die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wurde ein Kaufvertrag nicht telefonisch, sondern über die Internetplattform des Anbieters geschlossen, über die zwanglos auch die Telefonnummer des Anbieters aufzufinden ist, so muss die Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung nicht angegeben werden, solange ausreichend zumutbare Kontaktwege aufgezeigt werden, ohne einen Kommunikationskanal explizit auszuschließen.
Der Gesetzgeber nahm für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB heraus.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.441 Beratungsanfragen
Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant