Wurde ein Kaufvertrag nicht telefonisch, sondern über die Internetplattform des Anbieters geschlossen, über die zwanglos auch die Telefonnummer des Anbieters aufzufinden ist, so muss die Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung nicht angegeben werden, solange ausreichend zumutbare Kontaktwege aufgezeigt werden, ohne einen Kommunikationskanal explizit auszuschließen.
Der Gesetzgeber nahm für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB heraus.
Der Gesetzgeber nahm für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB heraus.
LG Passau, 16.04.2024 - Az: 4 O 882/23
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