Das Widerspruchsrecht setzt eine ordnungsgemäße Belehrung über Form und Frist voraus. Fehler in der Belehrung können grundsätzlich dazu führen, dass die Frist nicht zu laufen beginnt. Maßgeblich ist jedoch, ob der Fehler die Möglichkeit zur wirksamen Ausübung des Rechts tatsächlich beeinträchtigt.
Wird in der Belehrung eine strengere Form verlangt als gesetzlich vorgeschrieben, liegt zwar ein objektiver Fehler vor. Solange die gewählte Form zugleich die gesetzlich zulässige Form einschließt, wird die Ausübung des Rechts jedoch nicht verhindert. Die Rechtsausübung bleibt uneingeschränkt möglich, sodass kein wesentlicher Nachteil entsteht.
Ein Widerspruch, der sich ausschließlich auf einen solchen geringfügigen Belehrungsfehler stützt, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach diesem Grundsatz ist die Rechtsausübung ausgeschlossen, wenn sie zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen würde.