Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, 307 Abs. 1 und 475 BGB besteht, wenn ein Unternehmer im Rahmen des Fernabsatzes gegenüber Verbrauchern widersprüchliche Widerrufsbelehrungen oder unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.
Ein Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen liegt bereits dann vor, wenn dem Verbraucher auf einer Internetseite gleichzeitig unterschiedliche oder sich widersprechende Informationen über die Bedingungen und Rechtsfolgen des Widerrufs erteilt werden. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher eindeutig und widerspruchsfrei darlegen, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Abweichende oder veraltete Belehrungen, etwa aufgrund gesetzlicher Änderungen, sind unzulässig, da sie zu einer Irreführung über wesentliche Verbraucherrechte führen und den Informationspflichten nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht genügen. Maßgeblich ist, dass der Verbraucher durch unterschiedliche Belehrungen nicht mehr sicher erkennen kann, welche rechtlichen Vorgaben tatsächlich gelten (vgl. OLG Düsseldorf, 26.05.2011 - Az: I-4 U 35/11).
Die gleichzeitige Verwendung zweier sich unterscheidender Widerrufsbelehrungen, die teils auf § 312 e BGB, teils auf § 312 g BGB verweisen, führt zu einer Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten. Gleiches gilt, wenn über die Wertersatzpflicht bei Ausübung des Widerrufsrechts unterschiedlich belehrt wird. Eine Belehrung, die nicht der Neufassung des § 357 Abs. 3 BGB entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und stellt daher einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Ein weiterer Wettbewerbsverstoß liegt in der Verwendung einer
Allgemeinen Geschäftsbedingung, die Verbraucher verpflichtet, offensichtliche Mängel binnen einer kurzen Frist – etwa zwei Wochen – schriftlich anzuzeigen. Eine derartige Rügepflicht weicht von den zwingenden Vorschriften über die Sachmängelhaftung ab und ist mit § 475 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar. Nach dieser Vorschrift dürfen beim Verbrauchsgüterkauf keine Vereinbarungen getroffen werden, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers einschränken oder deren Durchsetzung erschweren.
Die in § 309 Nr. 8 b) ee) BGB enthaltene Wertung, wonach eine Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel grundsätzlich zulässig sein kann, gilt nicht im Verhältnis zu Verbrauchern, da § 475 BGB als spezielle und zwingende Verbraucherschutznorm vorrangig ist. Eine vertragliche Regelung, die den Eindruck erweckt, dass verspätete Mängelanzeigen zum Verlust von Gewährleistungsrechten führen könnten, ist daher unzulässig. Selbst wenn keine ausdrückliche Sanktion vorgesehen ist, genügt bereits die faktische Einschränkung der Verbraucherrechte für die Annahme eines Verstoßes gegen § 475 BGB (vgl. LG München I, 17.02.2011 - Az: 17 HK O 18140/10).
Diese Abweichung von zwingendem Verbraucherschutzrecht stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar, da § 475 BGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Die Vorschrift dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und schützt Verbraucher vor vertraglichen Benachteiligungen.
Ein solcher Gesetzesverstoß ist nicht als Bagatelle im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG anzusehen. Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten oder gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht betreffen stets wesentliche Verbraucherinteressen. Nach Art. 7 Abs. 4 lit. e der UGP-Richtlinie 2005/29/EG handelt es sich bei der Information über das Bestehen und die Bedingungen des Widerrufsrechts um eine wesentliche Verbraucherinformation. Gleiches gilt für Gewährleistungsrechte, deren Einschränkung die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich beeinträchtigt.