Die Klägerin hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses anlässlich eines Betriebsübergangs widersprochen. Daraufhin hat die Beklagte die Klägerin und insgesamt weitere ca. 35 dem Übergang widersprechende Arbeitnehmer einem „Rest“betrieb, der eine eigenständige Organisationseinheit bildete, zugeordnet. Die Klägerin war sodann mit einer kurzen Unterbrechung bei voller Gehaltszahlung ca. 4 Jahre von der Arbeitsleistung freigestellt. In dieser Zeit blieben sämtliche Vermittlungsversuche der Beklagten bzw. Bewerbungen der Klägerin auf freie Stellen im Unternehmen erfolglos.
Nach dem Erhalt einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung blieb die Kündigungsschutzklage der Klägerin ohne Erfolg, denn eine Beschäftigungsmöglichkeit im „Rest“betrieb war nach dem Betriebsübergang nicht mehr vorhanden. Eine den Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen hat die Beklagte verneint und dem ist die Klägerin im Verfahren auch nicht hinreichend entgegengetreten; insbesondere hat die Klägerin hat auch keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz im Unternehmen der Beklagten benannt. Zudem war das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, denn in dem organisatorisch eigenständigen „Rest“betrieb, in dem auch kein Betriebsrat existierte, waren zwischenzeitlich weniger als 10 Personen beschäftigt.
Nach dem Erhalt einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung blieb die Kündigungsschutzklage der Klägerin ohne Erfolg, denn eine Beschäftigungsmöglichkeit im „Rest“betrieb war nach dem Betriebsübergang nicht mehr vorhanden. Eine den Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen hat die Beklagte verneint und dem ist die Klägerin im Verfahren auch nicht hinreichend entgegengetreten; insbesondere hat die Klägerin hat auch keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz im Unternehmen der Beklagten benannt. Zudem war das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, denn in dem organisatorisch eigenständigen „Rest“betrieb, in dem auch kein Betriebsrat existierte, waren zwischenzeitlich weniger als 10 Personen beschäftigt.
LAG München, 01.03.2024 - Az: 7 Sa 430/23
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