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Kein Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Ferienhaus-Buchungen

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine analoge Anwendung des § 651n Abs. 2 BGB auf die Vermietung von Ferienwohnungen kommt seit der Reform des Pauschalreiserechts im Jahr 2018 nicht mehr in Betracht. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Übertragung der reiserechtlichen Vorschriften auf einzelne Reiseleistungen entschieden, sodass Mieter bei Ausfall einer Ferienunterkunft keinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben.

Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit?

Der Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB ist im Recht der Pauschalreise verortet und setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB voraus. Eine Pauschalreise erfordert gemäß § 651a Abs. 2 S. 1 BGB eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für denselben Reisezweck. Als Reiseleistungen gelten nach § 651a Abs. 3 BGB die Beförderung von Personen, die Beherbergung, die Vermietung von Fahrzeugen sowie jede andere touristische Leistung. Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, gelten hingegen nicht als eigenständige Reiseleistung im Sinne der Vorschrift.

Vorliegend war streitgegenständlich, ob neben der Vermietung eines Ferienhauses weitere Leistungen wie Concierge-Service, Endreinigung, Parkplatzbereitstellung und ein Wäschepaket als eigenständige Reiseleistungen zu qualifizieren waren. Als anerkannte Beispiele für sonstige Reiseleistungen wurden in der Vergangenheit unter anderem Konzerttickets, Skipässe, Wellnessbehandlungen und Sprachkurse eingeordnet (vgl. BeckOK BGB, 63. Edition, Stand: 01.08.2022). Leistungen, die in engem Zusammenhang mit der Unterkunft stehen und deren wesensmäßigem Bestandteil zuzurechnen sind, erfüllen diese Voraussetzung dagegen nicht. Damit lag im zugrunde liegenden Fall lediglich eine einzelne Reiseleistung vor, sodass eine unmittelbare Anwendung des Pauschalreiserechts ausschied.

Ist eine analoge Anwendung des § 651n BGB auf Ferienhausvermietungen möglich?

Vor der Reform des Pauschalreiserechts im Jahr 2018 wurde von der Rechtsprechung eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit auch auf die Vermietung von Ferienwohnungen angenommen (vgl. BGH, 17.01.1985 - Az: VII ZR 163/84). Diese Rechtsprechung erging noch zum damaligen § 651f Abs. 2 BGB, welcher inhaltlich im Wesentlichen dem heutigen § 651n Abs. 2 BGB entspricht.

Für eine analoge Anwendung einer Norm ist grundsätzlich das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage erforderlich. Nach der Reformierung des Pauschalreiserechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften im Jahr 2018 fehlt es jedoch an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Referentenentwurf zu dieser Reform sah unter § 651u BGB zunächst eine ausdrückliche Regelung zur Anwendbarkeit einzelner pauschalreiserechtlicher Vorschriften, unter anderem des § 651n BGB, auf einzelne Reiseleistungen vor. Zur Begründung wurde ausdrücklich auf die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen und eine klarstellende Aufnahme in das Gesetz für erforderlich gehalten. Zudem wurde auf die nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit verwiesen, eine entsprechende Anwendbarkeit auf ähnlich gelagerte Fälle zu regeln.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der im Referentenentwurf vorgesehene § 651u BGB kontrovers diskutiert. In Stellungnahmen wurde unter anderem eine ersatzlose Streichung der Norm gefordert, da eine Anwendbarkeit reiserechtlicher Vorschriften auf einzelne Reiseleistungen zu einer Benachteiligung deutscher Anbieter gegenüber Anbietern aus anderen europäischen Mitgliedstaaten führen könne, die eine entsprechende Anwendbarkeit nicht vorsehen.

Im Regierungsentwurf wurde der Vorschlag des Referentenentwurfs zur Anwendbarkeit einzelner reiserechtlicher Vorschriften auf einzelne Reiseleistungen letztlich nicht übernommen. Stattdessen wurde unter § 651u BGB die bereits zuvor unter § 651l BGB bestehende Regelung zur Anwendbarkeit auf Gastschulaufenthalte wieder aufgenommen. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass die bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts auf einzelne Reiseleistungen bewusst nicht in den Gesetzestext überführt werde, um Unternehmen zu entlasten.

Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Reform 2018 bewusst gegen eine Übertragung der reiserechtlichen Haftungsvorschriften auf einzelne Reiseleistungen, wozu auch die Vermietung von Ferienwohnungen zählt, entschieden (so auch BeckOK BGB, 63. Edition, Stand: 01.08.2022, § 651a Rn. 26). Eine analoge Anwendung des § 651n Abs. 2 BGB auf Verträge über die Vermietung von Ferienwohnungen scheidet damit aus.


AG Schleswig, 16.12.2022 - Az: 2 C 62/22

ECLI:DE:AGSCHLE:2022:1216.2C62.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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