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Rechts vor links: Auch mit Vorfahrt droht die Mithaftung bei Kreuzungsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Auch wer an einer unbeschilderten Kreuzung nach „rechts vor links“ bevorrechtigt ist, muss den Kreuzungsbereich aufmerksam beobachten. Erkennt er eine drohende Vorfahrtverletzung und bremst nicht, liegt ein Verstoß gegen § 1 StVO vor, der zu einer Mithaftung von 25 % führen kann.

Wie wird die Haftung bei einem Unfall an einer Kreuzung ohne Vorfahrtsregelung verteilt?

Die Haftung für Schäden aus einem Verkehrsunfall zwischen mehreren Kraftfahrzeugen richtet sich nach den §§ 7, 17 und 18 StVG. Maßgeblich ist eine Abwägung aller Umstände, insbesondere der Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie der jeweiligen Betriebsgefahr. Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht durch Verkehrszeichen geregelt, gilt § 8 Abs. 1 StVO („rechts vor links“). Für jeden Verkehrsteilnehmer stellt sich die Lage dann so dar, dass er gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtberechtigt, gegenüber dem von rechts Kommenden aber wartepflichtig ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO muss er sich der Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und sich darauf einstellen, notfalls rechtzeitig anhalten zu können.

Bei der Beweiswürdigung kommt einem verkehrstechnischen Sachverständigengutachten besondere Bedeutung zu. Angaben der Beteiligten und Zeugenaussagen zu Geschwindigkeiten und Fahrverhalten können dadurch widerlegt werden. Das gilt beispielsweise für Aussagen, ein Fahrzeug sei vor der Kreuzung zum Stillstand gekommen oder nur mit Schrittgeschwindigkeit eingefahren. Aus den Berechnungen des Sachverständigen ergab sich im zu entscheidenden Fall, dass die behauptete Anfahrbeschleunigung des bevorrechtigten Fahrzeugs technisch nicht möglich war. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Wartepflichtigen lag zudem deutlich unter derjenigen des Bevorrechtigten. Abweichenden Zeugenaussagen zu Geschwindigkeiten folgte das Gericht deshalb nicht.

Wann entfällt der Vertrauensschutz des Vorfahrtberechtigten?

Ein Vorfahrtberechtigter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Vorfahrt beachtet wird. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei Kreuzungen mit „rechts vor links“ besteht keine Pflicht, vor der Kreuzung anzuhalten, um auch auf denkbare Vorfahrtverletzungen achten zu können. Ist eine Vorfahrtverletzung aber erkennbar, muss der Bevorrechtigte darauf reagieren.

Konnte der Bevorrechtigte früh erkennen, dass von rechts kein Verkehr kommt, war er nicht mehr gezwungen, weiter nach rechts zu blicken. Richtet er den Blick gleichwohl bis zum Kreuzungsbereich nur nach rechts und beobachtet nicht einmal die Fahrbahn vor sich, so verstößt er gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Erkennt er dadurch ein in die Kreuzung einfahrendes wartepflichtiges Fahrzeug nicht und leitet keine Bremsung ein, obwohl der Unfall bei rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre, begründet dies eine Mithaftung.

Im zu beurteilenden Fall wäre die drohende Vorfahrtverletzung spätestens erkennbar gewesen, als das wartepflichtige Fahrzeug mit der Front einen Meter in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Der Anhalteweg betrug aus 8 km/h nur 2,3 m und aus 27 km/h 10,3 m. Bei sofortiger Vollbremsung wäre der Unfall in beiden Fällen vermeidbar gewesen.

Wie hoch fällt die Mithaftung aus?

Im Rahmen der Abwägung nach den §§ 17, 18 StVG ist zu prüfen, ob die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs so gering ist, dass sie hinter dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des Wartepflichtigen vollständig zurücktritt. Bei einem festgestellten Beobachtungsverschulden des Bevorrechtigten ist dies nicht der Fall. Sachgerecht war hier eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten des Wartepflichtigen. Die Vorfahrtverletzung war der maßgebliche Unfallgrund, der Bevorrechtigte hätte den Unfall jedoch durch aufmerksame Beobachtung vermeiden können.


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LG München I, 03.08.2018 - Az: 17 O 20308/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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